Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen

Der Referentenentwurf des KHVVG gibt erstmals Einblick in die konkrete Planung der Umsetzung der Krankenhausreform und Krankenhausfinanzierung. Ziel ist – unbestreitbar und dringend notwendig – die stationäre Versorgung der Patientinnen und Patienten zu sichern und zu verbessern.
Die Erreichung dieses Ziels kann jedoch nur gelingen, wenn auch alle an der stationären
Gesundheitsversorgung beteiligten Berufsgruppen einbezogen und abgebildet werden. Der vorliegende Referentenentwurf gewährleistet dies jedoch nicht.
Anbei die Stellungnahme des Netzwerkes BiG zu den einzelnen Abschnitten, die aus unserer Perspektive zu überarbeiten sind:

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. § 135e Abs. 1 (Leistungsgruppen)
Die gemäß § 135e Abs. 1 SGB V in Leistungsgruppen einzuteilenden Leistungen der
Krankenhausbehandlung berücksichtigen weder Therapieberufe (insbesondere Heilmittelerbringer) noch die Berufe der Medizinischen Technologinnen und Technologen im Gesundheitswesen.
Aufgeführt sind nur (Fach-) Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegeberufe. Dies zeigt, dass die therapeutischen und medizinisch- diagnostischen Berufe, die in der Krankenhausversorgung einen unverzichtbaren Beitrag leisten, nicht mitbedacht werden.
Dies ist vor dem Hintergrund von § 135e Abs. 1 letzter Satz des Referentenentwurfes („Die Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.“) nicht schlüssig.
Die in § 135e Abs. 1 Nummern 2 und 3 formulierte sachliche und personelle Ausstattung, spiegelt sich in den in § 135e Absatz 4 genannten Leistungsgruppen nur unzureichend wider, da in der personellen Ausstattung relevante Gesundheitsberufe nicht berücksichtigt sind.

a.) So sind in entsprechenden medizinischen Leitlinien zur Versorgung, therapeutische und diagnostische Leistungen verankert, welche in den entsprechenden Leistungsgruppen nicht abgebildet sind, z. B.:
• Akutversorgung nach Schlaganfall (AWMF Reg 030 – 046) und Schlaganfall (AWMFReg. 053-011) / Leistungsgruppe 46, Anlage 1 zu § 135d SGB V bzw. Leistungsgruppe 26.2 gem. Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, Anhang 1
• Weaning (AWMF Reg 020-015/ Leistungsgruppe 6, Anlage 1 zu § 135d SGB V bzw.
Leistungsgruppe 5.1, komplexe Pneumologie, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen
2022, Anhang 1
• Nationale Versorgungsleitlinie Typ-2-Diabetes (AWMF Reg nvl-001) / Leistungsgruppe 2, Anlage 1 zu § 135d SGB V bzw. Leistungsgruppe 5.1, komplexe Pneumologie,
Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, Anhang 1

b.) Im Fall der MT-Berufe (MTL, MTR, MTF) erfordert die aufgeführte sachliche Ausstattung gemäß den Vorgaben zu Vorbehaltstätigkeiten des § 5 MTBG die Durchführung durch die MTBerufe,um eine qualitative und patientensichere L eistungserbringung zu gewährleisten. Die ausnahmsweise Durchführung der Vorbehaltstätigkeiten durch andere Gesundheitsberufe (mit Ausnahme solcher mit abgeschlossener Hochschulausbildung) erfordern die Aufsicht und
Verantwortung einer ärztlichen Person. Dies ist vor dem bestehenden Fachkräftemangel auch in der Ärzteschaft zu bedenken. Auch besteht in anderen Gesundheitsberufen Fachkräftemangel (z. B. im Beruf der MFA), so dass der Einsatz von anderen Gesundheitsberufen zur Leistungserbringung in den Vorbehaltstätigkeiten unter Aufsicht und Verantwortung einer ärztlichen Person nicht zielführend ist. Aus diesem Grund sind auch die MT-Berufe gemäß ihren Vorbehaltstätigkeiten in der personellen Ausstattung zu berücksichtigen. Die Existenz der geforderten sachlichen Ausstattung für z. B. Laboranalysen (MTL), bildgebende Diagnostik
(MTR) und neurologische Funktionsdiagnostik (MTF) zieht nicht automatisch das
Vorhandensein der MT-Berufe nach sich. Diese sind jedoch aus Gründen der
Patientensicherheit und zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung erforderlich.
Entsprechend sind zur Gewährleistung der hochwertigen Versorgungsqualität auch diese
Berufsgruppen sowohl in die Planung und als auch in der Umsetzung einzubeziehen und darzustellen.

2. § 135 Abs. 3 (Ausschuss)
Hieraus folgt zwingend, dass die maßgeblichen Berufsorganisationen der besagten Berufsgruppen
auch in den Ausschuss gemäß § 135e Abs. 3 der Entwurfsfassung aufzunehmen sind. Die -sehr zu begrüßende- Berücksichtigung der Berufsorganisationen der Pflegeberufe greift mit Blick auf die Bedeutung der Therapieberufe und Technologen im Gesundheitswesen für die Versorgung zu kurz.
Deren Nichtberücksichtigung gefährdet eine qualitativ hochwertige und leitliniengerechte
Versorgung, da ein wichtiger Bereich der Patientenversorgung schlicht übersehen wird und deren Fachexpertise ungenutzt bleibt.

Die Berücksichtigung aller in der Krankenhausversorgung relevanten Gesundheitsberufe, gebietet überdies auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. So dürfen andere betroffene Gesundheitsberufe nicht vom demokratischen Prozessgeschehen des Ausschusses ausgeschlossen werden.

Stellungnahme_KHVVG_Netzwerk_BiG_20240430

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert